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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dieser Arbeit soll herausgearbeitet werden, unter welchen Voraussetzungen chronische Erkrankung unter das auslegungsbedürftige Merkmal der Behinderung fallen und somit die betroffenen Arbeitnehmer durch das für Deutschland geltende Antidiskriminierungsrecht geschützt sind. Dafür werden aus dem Völkerrecht die UNO-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), das Unionsrechts, und auf nationaler Ebene das AGG unter Berücksichtigung der Rechtsprechungen des…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dieser Arbeit soll herausgearbeitet werden, unter welchen Voraussetzungen chronische Erkrankung unter das auslegungsbedürftige Merkmal der Behinderung fallen und somit die betroffenen Arbeitnehmer durch das für Deutschland geltende Antidiskriminierungsrecht geschützt sind. Dafür werden aus dem Völkerrecht die UNO-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), das Unionsrechts, und auf nationaler Ebene das AGG unter Berücksichtigung der Rechtsprechungen des EuGH und des BAG untersucht. Laut einer Studie des Robert Koch-Instituts haben rund 40 % der deutschen Bevölkerung nach eigenen Angaben eine oder mehrere chronische Erkrankungen. Am 07.06.2013 wurde ein Antrag der Fraktion "DIE LINKE", einen Diskriminierungsschutz für chronisch erkrankte Menschen ins Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufzunehmen, abgelehnt. Zurzeit liegt den Ausschüssen des deutschen Bundestags ein Gesetzesentwurf ähnlich lautenden Inhalts vor. Bisher enthalten weder die europäischen noch die nationalen Vorschriften ausdrückliche Diskriminierungsverbote zugunsten chronischer Krankheiten. Die Rechtsprechung des EuGH und des BAG hat aber deutlich gemacht, dass die betroffenen Personen unter Umständen unter den arbeitsrechtlichen Schutz der Behinderung fallen. Die betroffenen Arbeitnehmer können somit, wenn sie als behindert gelten, bereits von den bisher geltenden Diskriminierungsverboten nutznießen. Was bedeutet das für Arbeitnehmer, die beispielsweise an Diabetes, Asthma, Rheuma, Depressionen, Neurodermitis oder Alkoholsucht erkrankt sind?

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