Datenschutz bleibt ein leeres Versprechen, wenn seine Regeln nicht auch effektiv durchgesetzt werden - das gilt auch und gerade im Beschäftigungsverhältnis mit seinen besonderen Gefährdungslagen für Beschäftigte. Die Voraussetzungen der Durchsetzungsmechanismen der DS-GVO - Schadensersatz nach Art. 82 und Geldbußen nach Art. 83 DS-GVO - sind weitgehend ungeklärt. Für datenverarbeitende Arbeitgeber folgt daraus ein erhebliches Risiko und Beschäftigten stehen womöglich nur ineffektive Durchsetzungsmechanismen zur Verfügung. Die Arbeit liefert eine umfassende Auslegung der zentralen Durchsetzungsinstrumente des Datenschutzrechts mit besonderem Blick auf das Beschäftigungsverhältnis, wozu auch die Abwälzbarkeit von Schäden und eine Abdingbarkeit in Arbeitsverträgen gehören.
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