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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: keine, University of Sheffield, Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: In der klassischen Zeit wird die Ehe von den römischen Juristen als die Verbindung von Mann und Frau zur Gemeinschaft des gesamten Lebens, göttlicher und menschlichen Rechts definiert. Die Zeit der hohen Republik und nach ihrem Muster wiederum die Zeit der augustinischen Ehereform betonte vor allem den Zweck der Kindererzeugung, indem sie die Ehefrau als uxor liberorum quaerendorum causa…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: keine, University of Sheffield, Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: In der klassischen Zeit wird die Ehe von den römischen Juristen als die Verbindung von Mann und Frau zur Gemeinschaft des gesamten Lebens, göttlicher und menschlichen Rechts definiert. Die Zeit der hohen Republik und nach ihrem Muster wiederum die Zeit der augustinischen Ehereform betonte vor allem den Zweck der Kindererzeugung, indem sie die Ehefrau als uxor liberorum quaerendorum causa bezeichnete. Ulpian definierte die Ehe als:“ Jus naturale est, quod natura omina animalium docuit (...)hinc descendit maris atque femina coniunctio, quam nos matrimonium appellamus“; Die Ehe als die natürliche Verbindung der beiden Geschlechter, welche sich zu einem Menschlichen Verhältnis gestaltet. Dies ist durchaus eine schöne aber auch stark vereinfachte Ansicht, da es viele verschiedene Formen der Verbindungen in Rom gab.