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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Geschichte Deutschlands - Nationalsozialismus, Zweiter Weltkrieg, Note: 1,3, Universität Trier, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Familie bot den Nationalsozialisten einen willkommenen Ansatzpunkt, um ihre rassen- und gesellschaftspolitischen Ziele durchsetzen zu können. Die gesellschaftlichen Strukturen sollten eine patriarchalische Verankerung vorweisen können. Außerdem war es im Interesse der Nationalsozialisten eine möglichst hohe Rate an rassenpolitisch erwünschten Geburten zu erzielen. Hierzu wurden zahlreiche Unterstützungssysteme ins Leben…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Geschichte Deutschlands - Nationalsozialismus, Zweiter Weltkrieg, Note: 1,3, Universität Trier, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Familie bot den Nationalsozialisten einen willkommenen Ansatzpunkt, um ihre rassen- und gesellschaftspolitischen Ziele durchsetzen zu können. Die gesellschaftlichen Strukturen sollten eine patriarchalische Verankerung vorweisen können. Außerdem war es im Interesse der Nationalsozialisten eine möglichst hohe Rate an rassenpolitisch erwünschten Geburten zu erzielen. Hierzu wurden zahlreiche Unterstützungssysteme ins Leben gerufen und auch die Gesetzgebung trug ihren Teil hierzu bei. Dementsprechend diente das "Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet" einem rein funktionalen Zweck, der bereits im Vorhinein kalkulierbar war. Das Zerrüttungsprinzip wurde hier als §55 übernommen, war aber nunmehr an die Entscheidung des Richters gebunden und nicht mehr an eine bestimmte eheliche Verfehlung. Aufgrund dieses Beispiels stellt sich im Allgemeinen die Frage, wie dieses Ehescheidungsgesetz auszulegen war. Ziel der Nationalsozialisten war es, jene Ehen zu scheiden, die bevölkerungspolitisch nutzlos waren und jene zu schützen, die für die Rassenideologie nützlich erschienen. Der Gesetzestext musste also so viel Interpretationsspielraum lassen, um beide Zwecke erfüllen zu können. Die Entscheidung oblag demnach dem entsprechenden Richter.

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