Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Psychologie - Sozialpsychologie, Note: 1,7, Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Homosexualität wurde, obwohl sie in allen Kulturen und Gesellschaftsformen existiert, häufig als Abweichung von der Norm angesehen und mehr oder weniger geächtet. So wandelte sich der Umgang mit der Homosexualität ab der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts von einer zwar sündigen jedoch meist legalen Handlung zu einem Verbrechen, welches in fast ganz Europa mit dem Tod bestraft wurde. Eine enorme Verbesserung der Lebensumstände für homosexuelle Männer - denn Frauen, die gleichgeschlechtliche Beziehungen führten wurden nach dem Motto: kein Sex ohne Mann, einfach nicht ernst genommen - stellte sich 1804 durch die französische Revolution und den daraus hervorgegangenen Code Civil ein, der nur noch Eingriffe in die Rechte Dritter unter Strafe stellte, somit jedoch den einvernehmlichen Verkehr zweier Männer legalisierte ( www.wikipedia.org ). Bereits 1872 wurde die Homosexualität, allerdings wieder, einhergehend mit ihrer Pathologisierung, insbesondere durch den Psychiater R. Kraft-Ebing, der Homosexualität als erblich bedingte neuropathologische Veranlagung bestimmte und somit durch die Auslegung der Homosexualität als sozial schädlich, sowie als Verbrechen an der Allgemeinheit und als Indikator zivilisatorischen Verfalls ein Fundament für Vorurteile schaffte, strafrechtlich verfolgt. Rechtliche Grundlage hierfür war der § 175 des Reichsstrafgesetzbuchs ( RstGB ). Eine folgenreiche Verschärfung des Paragraphen im Nationalsozialismus führte zu einer Verzehnfachung der Verurteilten, weil der 1935 reformierte § 175 nicht nur vollführte sexuelle Handlungen unter Strafe stellte, sondern auch die bloße Absicht bzw. das objektive Empfinden einer Verletzung des Schamgefühls, wofür nicht einmal mehr Berührungen notwendig waren. Also konnte im Prinzip jeder Mann der Homosexualität beschuldigt werden und musste dann mit einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren rechnen, da im Zuge der Reformierung auch die Höchststrafe von sechs Monaten auf fünf Jahre erhöht wurde. In der Nachkriegszeit war der Umgang mit dem Phänomen der Homosexualität in der DDR zunächst uneinheitlich bis sie 1968 ihr eigenes Strafgesetzbuch bekam, indem der § 151 sexuelle Handlungen von Erwachsenen mit unter 18 jährigen des gleichen Geschlechts mit Freiheitsstrafe oder Bewährung ahndete. Dieser Paragraph war geschlechtsneutral verfasst, so dass nun auch Frauen belangt werden konnten. Allerdings war die Homophilie unter Erwachsenen legal.