Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 15 Punkte, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Universität), Sprache: Deutsch, Abstract: „Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist“ (vgl. § 43 Abs. 2 des VwVfG). Wirksam ist somit jeder Verwaltungsakt, der nicht aufgehoben oder erledigt ist. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts stellt im Umkehrschluss also keine notwendige Voraussetzung für seine Wirksamkeit dar. Unwirksam ist ein Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG insbesondere bei Nichtigkeit desselben. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes hat demnach nicht zwangsläufig seine Nichtigkeit zur Folge, zumal diese nach § 44 VwVfG wiederum an eigene Voraussetzungen geknüpft ist. Entscheidend ist daher nicht wie bei Gesetzen oder Verträgen die Rechtswidrigkeit, sondern allein die Bekanntgabe als Beginn der Wirksamkeit (vgl. § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG) und das Fehlen schwerwiegender und offenkundiger Fehler, die unmittelbar zur Nichtigkeit führen (vgl. §§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG). Abgesehen davon, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt dennoch rechtswirksam bleibt, kann dieser ebenfalls rechtmäßig werden und über den Regelfall der Rechtmäßigkeit Rechtswirkungen entfalten. Ist ein Verwaltungsakt formell rechtswidrig, besteht nämlich noch die Möglichkeit der Heilung durch Nachholung nach § 45 VwVfG, um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts doch noch herzustellen. Absatz 1 bietet dazu einen abschließenden Katalog an Fehlern, bei denen dies möglich ist. So kann zum Beispiel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG die Anhörung nach § 28 I VwVfG später im Verfahren noch vorgenommen werden. Der zuvor formell rechtswidrige Verwaltungsakt wird somit formell rechtmäßig. [...]