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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Universität Augsburg (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Veranstaltung: Steuerbilanzpolitik, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Einbringung i.S.v. § 20 UmwStG ist eine spezielle Form der Umwandlung, die sowohl im Wege der Gesamt- als auch der Einzelrechtsnachfolge stattfinden kann. Bei der Gesamtrechtsnachfolge werden alle Vermögensgegenstände und Schulden dem neuen Rechtsträger übertragen, der somit gesetzlich in die Rechtsposition des alten Rechtsträgers eintritt.…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Universität Augsburg (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Veranstaltung: Steuerbilanzpolitik, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Einbringung i.S.v. § 20 UmwStG ist eine spezielle Form der Umwandlung, die sowohl im Wege der Gesamt- als auch der Einzelrechtsnachfolge stattfinden kann. Bei der Gesamtrechtsnachfolge werden alle Vermögensgegenstände und Schulden dem neuen Rechtsträger übertragen, der somit gesetzlich in die Rechtsposition des alten Rechtsträgers eintritt. Einbringungen dieser Art sind Verschmelzungen durch Aufnahme oder Neugründung, Spaltungen wie z.B. Aufspaltungen, Abspaltungen oder Ausgliederungen und Vermögensübertragungen. Bei der Einzelrechtsnachfolge werden die Vermögensgegenstände und Schulden einzeln auf das aufnehmende Unternehmen übertragen.3Zu derartigen Einbringungen zählen Sacheinlagen bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft oder Sachkapitalerhöhungen aus Gesellschaftermitteln. Die Anwachsung wird als Unterfall der Einzelrechtsnachfolge behandelt.Diese Arbeit setzt sich mit der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine unbeschränkt KSt-pflichtige Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen auseinander, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge stattfindet und im achten Teil des UmwStG gesetzlich geregelt ist. In Kapitel 2 werden Bewertungsvorschriften im Zusammenhang mit dem eingebrachten Betriebsvermögen und der Gesellschaftsanteile nach §20 UmwStG aufgezeigt. Kapitel 3 beschäftigt sich mit der Besteuerung des Anteilseigners nach § 21 UmwStG. Kapitel 4 geht auf die Auswirkungen bei der übernehmenden Kapitalgesell-schaft nach § 22 UmwStG ein. [...]

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