Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, , Sprache: Deutsch, Abstract: "Wer Steuern hinterzieht, der handelt unrecht. Wer sich besinnt, dem wird verziehen“. Nach dieser Maxime wird seit jeher die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung in Deutschland durchgeführt. Die Selbstanzeige hat sich seit ihrer Einführung im Jahr 1919 durch die Reichsabgabenordnung als Ausnahmemöglichkeit für den Steuerhinterzieher bewährt, sein steuerliches Fehlverhalten zu berichtigen und straffrei zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Durch den Ankauf von sogenannten „Steuerdaten-CDs“ wurde eine neue politische Debatte über das Bestehen der Selbstanzeigemöglichkeit in Deutschland entfacht, die zuletzt durch die mediale Präsenz des Strafprozesses wegen Steuerhinterziehung im Fall Hoeneß ihren Höhepunkt gefunden hat. Daraufhin wurde regelrecht eine Flut strafbefreiender Selbstanzeigen ausgelöst. Allein im ersten Quartal 2014 wurden bei der Finanzverwaltung mehr als 13.000 eingegangene Selbstanzeigen gezählt, gleich dreimal so viele wie im Vorjahr. Seitdem ist sowohl im Bereich der Politik als auch in den Reihen der Gesellschaft eine Kontroverse über die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Selbstanzeigeprivilegs entstanden. Sogar das generelle Bestehen des Rechtsinstituts der Selbstanzeige wurde in Frage gestellt. Mit der Novellierung der strafbefreienden Selbstanzeige durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, welches mit Wirkung zum 1. Jan. 2015 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber erneut eine weitere Verschärfung der Selbstanzeigeregelung vorgenommen und die seinerzeit mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz eingeschlagene Richtung, die Hürden an eine wirksame Selbstanzeige zu verschärfen, weiter verfolgt. Zur Würdigung der bestehenden Diskussion, soll im Folgenden zunächst eine nähere Betrachtung des Rechtsinstituts der Selbstanzeige und deren Hintergründe erfolgen, um anschließend darauf basierend die einzelnen Neuregelungen bewertend darzustellen und in der Gesamtschau das Bestehen des Selbstanzeigeinstituts zu beurteilen.