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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: sehr gut, Universität Hohenheim (Institut für Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Unterzeichnung des Vertrages für eine Verfassung für Europa (VVE) am 29. Oktober 2004 in Rom stellt einen weiteren Meilenstein im europäischen Integrationsprozess dar. Seit Mitte der 80er Jahre waren die Vertragsgrundlagen der EG in vier aufeinander folgenden Regierungskonferenzen (Einheitliche Europäischen Akte 1986, Vertrag von Maastricht 1992, Vertrag von Amsterdam…mehr

Produktbeschreibung
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: sehr gut, Universität Hohenheim (Institut für Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Unterzeichnung des Vertrages für eine Verfassung für Europa (VVE) am 29. Oktober 2004 in Rom stellt einen weiteren Meilenstein im europäischen Integrationsprozess dar. Seit Mitte der 80er Jahre waren die Vertragsgrundlagen der EG in vier aufeinander folgenden Regierungskonferenzen (Einheitliche Europäischen Akte 1986, Vertrag von Maastricht 1992, Vertrag von Amsterdam 1997, Vertrag von Nizza 2001) geändert und ergänzt worden. Der Entwurf des Europäischen Konvents1 ist demgegenüber ein wesentlich ambitionierteres Vorhaben gewesen. Zwar enthalten bereits der EG- und EU-Vertrag Normen mit materiellem Verfassungsgehalt (Organisationsrecht, Kompetenzordnung, Finanzenfragen etc.) und lassen sich als formelle Verfassung begreifen,2 mit dem Verfassungsvertrag sollen die Grundlagen der EU jedoch übersichtlicher, bürgernäher und transparenter gefasst werden. Außerdem soll die erweiterte Union handlungsfähiger gestaltet werden, da Entscheidungen in den Organen mit steigender Zahl der Mitgliedstaaten immer schwerer zu erreichen sind, insbesondere wenn Einstimmigkeit verlangt wird. Mit der Erweiterungsrunde am 1. Mai 2004 ist die EU auf 25 Mitgliedstaaten angewachsen, Bulgarien und Rumänien stehen kurz vor der Aufnahme und mit der Türkei und Kroatien haben die Beitrittsverhandlungen im Oktober 2005 begonnen. Zudem liegt ein Beitrittsantrag von Mazedonien aus dem Jahr 2004 vor. Auf diese immensen Integrationsherausforderungen muss der VVE Antworten geben. Der VVE macht keine Vorschläge zur Änderung und Ergänzung der geltenden Verträge, sondern stellt ein völlig neues Dokument dar, welches an die Stelle der bisherigen Verträge treten soll. Formal handelt es sich um einen internationalen Vertrag, für dessen In-Kraft-Treten die Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten gemäß den jeweiligen einzelstaatlichen Verfassungsbestimmungen erforderlich ist. Hiermit zeigen sich aber bereits die Schwierigkeiten für einen erfolgreichen Abschluss des Verfassungsprozesses. [...] 1 Hierzu Oppermann, Eine Verfassung für die Europäische Union – Der Entwurf des Europä ischen Konvents – 1. und 2. Teil, in: DVBl. 2003, S. 1165 ff. und 1234 ff. 2 Zum Primärrecht der EG als Verfassung EuGH Slg. 1986, S. 1339 (1365) „Les Verts“ sowie Slg. 1991, S. I-6079 (6102) „EWR I“.