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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14, Hochschule der Sächsischen Polizei in Rothenburg Ober Lausitz, Sprache: Deutsch, Abstract: Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble sagte am 29. Januar 2008 beim 11. Europäischen Polizeikongress in Berlin folgendes: „Der Rahmen, in dem der Staat für die Sicherheit seiner Bürger Sorge trägt, ist ein anderer geworden.“ Der Zusammenhang zur Darstellung der Einflüsse des europäischen Rechts auf das deutsche Strafrecht und Strafverfahrensrecht ist damit schnell dargestellt: Strafrechtlich…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14, Hochschule der Sächsischen Polizei in Rothenburg Ober Lausitz, Sprache: Deutsch, Abstract: Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble sagte am 29. Januar 2008 beim 11. Europäischen Polizeikongress in Berlin folgendes: „Der Rahmen, in dem der Staat für die Sicherheit seiner Bürger Sorge trägt, ist ein anderer geworden.“ Der Zusammenhang zur Darstellung der Einflüsse des europäischen Rechts auf das deutsche Strafrecht und Strafverfahrensrecht ist damit schnell dargestellt: Strafrechtlich relevante Sachverhalte weisen heute in vielen Fällen keine rein nationalen Bezüge auf. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Kriminalität, vor allem professionell betriebene, grenzübergreifend auftritt. Man denke an organisiert operierende rumänische Banden im Bereich des Buntmetall- und Navigationsgerätediebstahls oder an die Einfuhr von Betäubungsmitteln wie „Crystal“ aus dem tschechischen Bereich. Doch gerade die durch das Strafrecht zu gewährleistende innere Sicherheit wird vor allem von den europäischen Mitgliedsstaaten als „heilige Kuh“ gesehen, was die logische Einsicht in die Tatsache, dass mit der europäischen Grenzöffnung die Unterschiede zwischen innerer und äußerer Sicherheit verschwimmen, erschwert. Immer mehr Sicherheitsaufgaben können nunmehr nicht allein auf nationaler Ebene gelöst werden und müssten gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz in europäische Verantwortung übergeben werden. Doch gerade das Strafrecht ist ein historisch gewachsener Teil eines jeden einzelnen Rechtsstaats, der stark auf Grundsätzen und Werten der jeweiligen Gesellschaft beruht und von deren Akzeptanz abhängig ist. Ein von vielen gefordertes einheitliches europäisches Strafrecht kann somit wohl erst existieren, wenn die Entstehung, und vor allem die Erweiterung Europas von den Unionsbürgern als historisch notwendig und als Teil einer internationalen Entwicklung gesehen wird. Ein Teil meiner Arbeit wird daher darin bestehen, die Entstehung und Entwicklung der EU darzustellen, um dann die umfangreichen und vielfältigen Einflüsse der EU auf unser nationales Strafrecht einordnen zu können und zu klären, warum es noch kein einheitliches europäisches Straf- bzw. Strafverfahrensrecht gibt, obwohl die Tendenzen zum „europäischen Strafrecht“ nicht zu übersehen sind. Teilweise wird bereits in den entsprechenden Abschnitten zu den Organisationen und Institutionen auf die Relevanz in Bezug auf die „Europäisierung im Straf- und Strafverfahrensrecht hingewiesen.