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Das Wechselspiel aus einseitiger Leistungsänderung und entsprechender Mehrvergütung (Einheitspreisneuberechnung) ist ein zentrales, über Jahrzehnte eingehend diskutiertes Element der VOB/B. Das Sujet gewann mit dem 01.01.2018 neue Aktualität, als mit der Novelle des Bauvertragsrechts des BGB zahlreiche Regelungen der VOB/B zum Teil adaptiert, zum Teil abweichend in das Gesetz Einzug fanden. Konkret jenes für das BGB neue Leistungsänderungsrecht in § 650b BGB und die im Verbund zu lesende Vorschrift des § 650c BGB wurden nach dem Vorbild der VOB/B geschaffen. Das ohnehin nicht triviale…mehr

Produktbeschreibung
Das Wechselspiel aus einseitiger Leistungsänderung und entsprechender Mehrvergütung (Einheitspreisneuberechnung) ist ein zentrales, über Jahrzehnte eingehend diskutiertes Element der VOB/B. Das Sujet gewann mit dem 01.01.2018 neue Aktualität, als mit der Novelle des Bauvertragsrechts des BGB zahlreiche Regelungen der VOB/B zum Teil adaptiert, zum Teil abweichend in das Gesetz Einzug fanden. Konkret jenes für das BGB neue Leistungsänderungsrecht in § 650b BGB und die im Verbund zu lesende Vorschrift des § 650c BGB wurden nach dem Vorbild der VOB/B geschaffen. Das ohnehin nicht triviale Verhältnis der VOB/B zum BGB ist für den Bereich der Nachträge wegen Leistungsänderungen ein damit aktuelles wie praxisrelevantes Thema, zu dessen Diskussion die vorliegende Abhandlung einen Beitrag leisten soll – insbesondere mit Blick auf die AGB-Kontrolle der einschlägigen VOB/B-Klauseln und die analoge Anwendbarkeit der novellierten Paragrafen des BGB zur sog. 80-Prozent-Regelung und dem einstweiligen Rechtsschutz (§ 650d BGB). Zudem wird eine eigene Methodik zur Einheitspreisneuberechnung (Konsensmethode) vorgestellt.

Autorenporträt
Bernhard Hartl ist Rechtsanwalt im Immobilienrecht in München.