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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG die Möglichkeit der steuerlichen Begünstigung eines Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 15 EStG im Vergleich zu einem Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 18 EStG entstehen kann. Hieran bestimmt sich auch das Ziel der Arbeit, welches die eingehende Untersuchung einer möglichen Überentlastung durch die Anwendung des § 35 EStG beinhaltet. In diesem Zusammenhang erfolgen…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG die Möglichkeit der steuerlichen Begünstigung eines Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 15 EStG im Vergleich zu einem Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 18 EStG entstehen kann. Hieran bestimmt sich auch das Ziel der Arbeit, welches die eingehende Untersuchung einer möglichen Überentlastung durch die Anwendung des § 35 EStG beinhaltet. In diesem Zusammenhang erfolgen anschließend Überlegungen im Hinblick auf mögliche steuerliche Gestaltungs- und Wahlmöglichkeiten. Das deutsche Einkommensteuergesetz regelt die Besteuerung des Einkommens von natürlichen Personen, die nach § 1 EStG beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Der Einkommensteuer unterliegen die in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten sieben Einkunftsarten, bei denen zwischen Gewinn- und Überschusseinkunftsarten differenziert wird. Sie unterscheiden sich im Wesentlichen hinsichtlich ihrer Einkunftsermittlung. Während die Gewinneinkünfte anhand der Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben ermittelt werden, wird bei den Überschusseinkünften der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zugrunde gelegt. Zu den Gewinneinkunftsarten gehören u. a. die in dieser Arbeit behandelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, sowie die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG. Die Klassifizierung von Einkünften zu solchen nach § 15 oder § 18 EStG gestaltet sich oftmals als schwierig, obgleich sie eine hohe steuerliche Relevanz hat, da die Einkünfte nach § 15 EStG zusätzlich zur Einkommensteuer auch mit Gewerbesteuer belastet werden. Zur Verringerung dieser doppelten Ertragsteuerbelastung von gewerblichen Einkünften, schaffte der Gesetzgeber die Anrechnungsnorm des § 35 EStG, die eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer zulässt.

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