Es ist nichts Ungewöhnliches daran, wenn ein Steuerpflichtiger mit seiner Tätigkeit Verluste erwirtschaftet und nicht in jedem Jahr ein Gewinn erzielt werden kann. Da der Staat durch die Steuerzahlungen vom Gewinn einer Tätigkeit profitiert, sollte er auch das Risiko von Verlusten mittragen. Der Gesetzgeber hat für die Einkommensteuer daher anerkannt, dass zum einen ein Verlustausgleich mit positiven Einkünften erfolgt und zum anderen ein ggf. verbleibender Verlust im Rahmen des Verlustabzugs in anderen Veranlagungszeiträumen verrechnet werden kann. In beiden Fällen kommt es zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage und somit zu einer niedrigeren zu zahlenden Einkommensteuer, was insofern für den Steuerpflichtigen wie eine Steuerersparnis wirkt. Die Erhebung von Steuern dient aber u.a. der Erzielung von Einnahmen für den Staat. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass das Finanzamt bei länger andauernden Verlustphasen misstrauisch wird und dahinter einen ungerechtfertigten Einnahmeausfall für den Staat sieht. Diese Einschätzung basiert darauf, dass Steuerpflichtige nach ihrer Leistungsfähigkeit besteuert werden sollen, die Einkommensverwendung und damit Aufwendungen, die im privaten Bereich anzusiedeln sind, sollen keine steuerliche Berücksichtigung finden. Wie allgemein bekannt, neigen aber fast alle Steuerpflichtigen dazu, ihre Steuer nur ungern zu zahlen und es wird oft der Versuch unternommen, diese so gering wie möglich zu halten, auch durch versteckte Verrechnung privater Aufwendungen. Macht nun ein Steuerpflichtiger über mehrere Jahre hinweg Verluste aus einer Tätigkeit geltend, drängt sich die Frage auf, aus welchen Beweggründen er diese überhaupt bzw. immer noch ausführt. Es liegt die Vermutung nahe, dass persönliche Motive dahinterstecken. Bestätigt sich dieser Verdacht, wird das Finanzamt folgerichtig den Abzug der Verluste untersagen, mit der Begründung, dass es sich um Liebhaberei handelt. Die Tätigkeit ist wegen der fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht nicht steuerbar, auch wenn diese ansonsten die Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Einkunftsart erfüllt. Die Verluste fallen in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen und dürfen, schon allein aus Gerechtigkeitsgründen, nicht durch den Staat getragen werden. Aus diesem Grund, wird, bezogen auf die Einkommensteuer, der Frage nachgegangen, wie eine nicht steuerbare Liebhabereitätigkeit von einer steuerbaren Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht unterschieden werden kann, da nicht hinter jeder Verlustphase gleich eine Liebhaberei steckt. Zudem wird aufgezeigt, mit welchen steuer- und verfahrensrechtlichen Folgen der Steuerpflichtige bei einem Beurteilungswechsel oder vermuteter Liebhaberei rechnen muss. Ziel dieses Buches ist, es einen Überblick, gestützt auf die Rechtsprechung des BFH, über diesen "Dauerbrenner" zu geben.