Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Universität Hamburg, Veranstaltung: Bilanzen, Sprache: Deutsch, Abstract: Der deutsche Gesetzgeber ist besonders fleißig bei der Neugestaltung bzw. Umgestaltung des deutschen Steuerrechts. Dies setzt für den Steuerpflichtigen eine enorme Lernbereitschaft und Anpassungsbereitschaft voraus. Nicht nur das sich der Bilanzierende die Gesetzte genauestens ansehen muss, nein, auch die entsprechenden Auslegungen durch die Gerichte ist von größter Relevanz. So ist es kaum verwunderlich, wenn der Unternehmer schon bei dem Gedanken an die Buchführungspflicht ins Grübeln kommt. Schließlich begründete der Unternehmer seinen Betrieb nicht mit der Absicht möglichst viele und umfangreiche Fachbücher zu dem Thema Steuern durchzuarbeiten. Vielmehr sind es wirtschaftliche Gründe, die ihn zu einer selbstständigen Tätigkeit brachten. Doch bleibt die Frage offen, wie viele angehende Jungunternehmer die Existenzgründung aus Scheu vor der Buchführung ausschlagen. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit dem §4 Abs. 3 EstG eine Gewinnermittlungsmethode geschaffen, die deutlich einfacher zu erlernen ist. So ist es möglich, mit Hilfe einfacher Zahlungsbuchungen, seine Steuerlast zu ermitteln. Umfangreiche Bücher, um zumindest einfach Buchungssätze zu bilden, sind nicht mehr nötig. Zwar gibt es auch bei dieser Gewinnermittlung einige Auslegungsansätze der Gerichte, jedoch sind diese zahlenmäßig im Verhältnis zu den Bilanzierenden äußerst gering. In dieser Hausarbeit wurde versucht dem Leser einen kurzen Überblick über die Einnahme- Überschussrechnung zu vermitteln. So sollte der Leser im Anschluss die Möglichkeit besitzen, zu entscheiden, ob diese Überschussrechnung für seine Zwecke möglich und sinnvoll ist. Weiter wurde ein Schwerpunkt bei der Ansparabschreibung gesetzt, dar diese eine wichtige Möglichkeit zur Investition darstellt. Nach der Kurzeinführung zu diesem Thema erfolgt eine Darstellung der EÜR. Das Finanzamt fordert diese Form seit 2005 für jeden Überschussrechner. Ausgenommen hiervon sind Kleingewerbe bis zu einem Umsatz von 17.500,- €.