Beim Wechsel des Grundpfandgläubigers regelt das BGB das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers in zahlreichen Vorschriften. Im Gegensatz dazu fehlt eine gesetzliche Regelung für den Fall, dass nicht der Grundpfandgläubiger das Grundpfandrecht, sondern der einredeberechtigte Eigentümer sein Eigentum überträgt. Obwohl diese Problematik bereits in unterschiedlichen Zusammenhängen Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen war, liegt bislang keine umfassende Untersuchung der hiermit verbundenen Fragen vor. Der Autor widmet sich zunächst der Rechtsfigur der Einrede und beschreibt die unterschiedlichen Einreden, welche einem Grundstückseigentümer gegen die Inanspruchnahme aus einem Grundpfandrecht zustehen können, bevor dann unter Auswertung der Gesetzesmaterialien und in Auseinandersetzung mit den hierzu in der Rechtswissenschaft vertretenen Ansichten das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers bei einer Übertragung des Eigentums beleuchtet wird. Die Untersuchung erstreckt sich hierbei unter anderem auf die Fragen, ob (und wie) Einreden überhaupt übertragbar sind und ob Einreden automatisch mit dem Eigentum auf einen Erwerber übergehen können.