Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16, Universität Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: "Nie dem Rechenschaft geben, der sie nicht gefordert hat, und selbst wenn sie gefordert wird, ist es eine Art Vergehen, darin mehr als nötig zu tun." Dieses Zitat von Baltasar Gracián spiegelt wieder, was viele derjenigen, die Entscheidungen in Unternehmen treffen, zu denken scheinen. Dabei ist jeder, der zumindest auch fremde Angelegenheiten besorgt, seit jeher durch die Rechtsordnung zur Rechenschaft verpflichtet. So muss insbesondere derjenige, dem fremdes Vermögen zur Bewirtschaftung anvertraut wird, über den Erfolg seines Wirtschaftens Rechenschaft ablegen. Diese Pflicht zur Rechenschaftslegung kann auch als Pflicht zur Rechnungslegung verstanden werden. Sie ist für jeden Kaufmann in den §§ 238 Abs. 1 Satz 1, 242 Abs. 1 Satz 1 HGB niedergelegt. Für Kapitalgesellschaften besteht die Rechnungslegung dabei grundsätzlich aus einem Jahresabschluss, der um einen Anhang erweitert wird und einem Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Allerdings kann eine sehr weitgehende Informationspflicht der Gesellschaft oder Dritten auch erheblich schaden, wenn dadurch geheimhaltungsbedürftige Angaben öffentlich bekannt werden. Daher besteht neben dem Interesse zur Offenlegung von Informationen, das heißt zur Rechenschaftslegung, unter Umständen auch ein Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Sachverhalte, vor allem in sensiblen Bereichen. Aus diesem Grund ist für den Anhang in § 286 Abs. 1 HGB eine Beschränkung der Berichterstattung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder, sowie in § 286 Abs. 2 bis 5 HGB eine solche zugunsten der Gesellschaft selbst vorgesehen. Eine Schutzklausel zugunsten des Staates ist für den Lagebericht nach § 289 HGB jedoch nicht enthalten. Daher ist in Literatur und Praxis umstritten, ob die Einschränkung der Berichtspflicht nach § 286 Abs. 1 HGB auch für den Lagebericht gelten soll.
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