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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 2,0, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Institut für Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Praxis des Familienrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung Im europäischen Vergleich ist das Familienrecht „stark traditionsgeprägt in dem insgesamt recht unterschiedlichen Rechtssystem“(1). Durch das allgemeine Grundprinzip der „Demokratie in der Familie“(2), innerhalb der letzten Jahrzehnte wurde die Rechtsposition von Vater und Mutter von gesellschaftsspezifischen Unterschieden…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 2,0, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Institut für Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Praxis des Familienrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung Im europäischen Vergleich ist das Familienrecht „stark traditionsgeprägt in dem insgesamt recht unterschiedlichen Rechtssystem“(1). Durch das allgemeine Grundprinzip der „Demokratie in der Familie“(2), innerhalb der letzten Jahrzehnte wurde die Rechtsposition von Vater und Mutter von gesellschaftsspezifischen Unterschieden befreit. Die Rechte der Kinder gegenüber den Eltern wurden gestärkt. Im deutschen und im angelsächsischen Rechtskreis war und ist die Rechtsposition der Mutter stärker als die des Vaters. Im romanischen Rechtskreis muss ein nichteheliches Kind durch dem Vater und der Mutter anerkannt werden. Der Vater, hatte dann die stärkere Rechtsposition, „er hatte die volle elterliche Gewalt, die Mutter allenfalls die Personensorge für das Kind .Vom Vater bekam das Kind seinen Namen und seine Staatsangehörigkeit “(3) . Laut der europäischen Konvention 1975 über den rechtlichen Status nichtehelicher Kinder folgt die Mutterschaft automatisch nach dem Geburt (Art. 2). In Fällen, in denen die Vaterschaft geklärt ist, darf die elterliche Gewalt nicht automatisch dem Vater zugeordnet werden(Art. 7). Die Konvention wurde aber von Luxemburg von den romanischen Ländern nicht ratifiziert. Die Empfehlung über das elterliche Sorgerecht des Europarats von 1984 war jedoch, dass jede Entscheidung in erster Linie dem Kindeswohl entsprechen soll. Darüber hinaus sollte die Gleichstellung beider Elternteile berücksichtigt werden.(4) [...] _____ 1 Brauns-Hermann, Christa 1997. Ein Kind hat das Recht auf beide Eltern.:205 2 ebenda 3 Brauns-Hermann 1997:206 4 Vgl. Brauns-Hermann 1997:206