Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 10 Punkte, Technische Universität Dortmund, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein neuer Generationskonflikt kommt auf uns zu! In der Bevölkerung ist es weitgehend unbekannt, dass auch Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht jedoch die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber den Eltern ebenso vor wie die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern. Natürlich sieht die Praxis dazu etwas anders aus. Es ist selten der Fall, dass Eltern gegenüber ihren Kindern Unterhalt einfordern oder diesen sogar gerichtlich geltend machen. Dies ist jedoch eine natürliche Erscheinung die gesellschaftlich verankert ist, da Eltern eine gewisse Verantwortung gegenüber ihren Kindern tragen und meist aufgrund eines langen Berufslebens seltener unterhaltsbedürftig sind. Die Zukunft wird jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit anders aussehen aufgrund der hohen Lebenserwartung bei gleichzeitiger Verkürzung der Lebensarbeitszeit und damit Verringerung des Rentenumfanges. Wohlmöglich aber auch durch das allmählich scheiternde Rentensystem. In der Regel wenden sich die Eltern zuerst an das Sozialamt um den eigenen Kindern nicht zu Last zu fallen, dieser tritt auch meist vorübergehend ein, haftet gegenüber dem Kind als Unterhaltsschuldner jedoch nur nachrangig und nimmt daher grundsätzlich Regress bei den Kindern bzw. scheut nicht davor zurück, notfalls die Gerichte einzuschalten. Mit Einführung der so genannten Grundsicherung ist zwar das Problem des Elternunterhalts in Teilbereichen leicht entschärft, aber bei Weitem nicht beseitigt worden. Mit der langerwarteten Grundsatzentscheidung des BGH vom 15.10.2003 wurden erneut wichtige, strittige Fragen des Elternunterhalts geklärt. Die folgende Arbeit gibt anhand von Rechtsprechung und Beispielfällen einen umfassenden Überblick über Umfang, Grenzen und Berechnung des Elternunterhalts. Darüber hinaus werden die Einzelprobleme des Anspruchübergangs auf das Sozialamt nach § 91 BSHG erörtert und anhand von Beispielfällen aufgezeigt, in denen ein Anspruchsübergang ausgeschlossen oder beschränkt ist.
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