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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12, Universität Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Wiedereinführung von Mehrfachstimmrechten im Aktienrecht ist beschlossene Sache. Nachdem schon der Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP eine Wiedereinführung vorsah, wird mit dem Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) dieses Vorhaben in die Tat umgesetzt. Unter Aufhebung des § 12 II AktG soll zukünftig gemäß § 134 II AktG-Entwurf (AktG-E) die Ausgabe von Anteilen mit…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12, Universität Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Wiedereinführung von Mehrfachstimmrechten im Aktienrecht ist beschlossene Sache. Nachdem schon der Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP eine Wiedereinführung vorsah, wird mit dem Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) dieses Vorhaben in die Tat umgesetzt. Unter Aufhebung des § 12 II AktG soll zukünftig gemäß § 134 II AktG-Entwurf (AktG-E) die Ausgabe von Anteilen mit Mehrfachstimmrechten erlaubt sein. Diesem Vorhaben entsprechend wurde im Zuge des „EU Listing Acts“ ein gegenüber dem Verbot von Mehrfachstimmrechten kritisches Beratungspapier veröffentlicht. Diese Arbeit befasst sich mit der allgemeinen rechtswissenschaftlichen Debatte im gesamtökonomischen Kontext und beantwortet die Frage, ob sich eine Wiedereinführung von Mehrfachstimmrechten im Sinne des ZuFinG empfiehlt. Stimmrechte sind bei allen Beschlüssen relevant, für die das Gesetz eine Stimmmehrheit verlangt. Nach § 133 I AktG stellt dies den gesetzlichen Regelfall dar. Betroffen sind unter anderem die Wahlen des Aufsichtsrats (§ 101 I AktG) oder die Entlastung des Vorstands (§ 120 AktG). Bei besonders wichtigen Beschlüssen bedarf es allerdings regelmäßig, zusätzlich zur Stimm-, einer Kapitalmehrheit. Beispielsweise ist eine Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals zusätzlich zur einfachen Stimmmehrheit bei Kapitalerhöhungen (§ 182 I AktG) oder Gesellschaftsumwandlungen (§§ 65 I, 125 Satz 1, 240 I UmwG) erforderlich. Die Möglichkeit von seiner Kapitalbeteiligung abweichende, zusätzliche Stimmrechte geltend zu machen, ist für die Entscheidungsmacht in der Gesellschaft höchst relevant. Beschlüsse können kaum ohne die Zustimmung von Mehrfachstimmrechtsaktionären zustande kommen.