Mit der Entfernungspauschale werden die Kosten abgegolten, die einem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) entstehen. Die Entfernungspauschale steht Ihnen unabhängig davon zu, wie Sie zu Ihrer Arbeitsstätte gelangen und welches Verkehrsmittel Sie dabei einsetzen. Auch Wege zu Fuß oder mit dem Fahrrad werden berücksichtigt. Auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen kommt es nicht an. Die Entfernungspauschale gehört zu den sogenannten Massenfällen, die typisierend und damit vereinfacht geregelt ist. Und trotzdem stellen sich Fragen, die zu Problemen werden können. Die problematisch ist: a) Nutzung eines Firmenwagens - b) Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte - c) Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel
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