Das deutsche Markenrecht sieht keine Sanktionen gegen Benutzungshandlungen von veröffentlichten Markenanmeldungen vor, obwohl Markenanmeldungen in Deutschland seit vielen Jahren veröffentlicht werden. Der Anmelder muss diese Veröffentlichung dulden, um an das begehrte Schutzrecht zu gelangen. Andere Markengesetze in Europa gewähren dem Markenanmelder hingegen einen Schutz bis zur Eintragung ihrer Marke in das jeweilige Register in Form eines Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruchs. Diese Arbeit erörtert und vergleicht sämtliche Sanktionen vor Entstehung des Vollrechts aus z.B. EPÜ, PCT, PatG, SortSchG, MMA, PMMA, GMVO, GSVO, GGVO und HMA und leitet daraus einen adäquaten Schutz für deutsche Markenanmelder her. Dieser Schutz kann nur als Entschädigungsanspruch ausgestaltet sein.