Während im Hauptsacheverfahren immer eine prozessrechtliche Entscheidung über die Kostentragung dieses Verfahrens zu ergehen hat, welche sich im Regelfall gem. §§ 91 f. ZPO am Obsiegen und Verlieren der Parteien orientiert, stellt sich in Bezug auf die Kostentragung eines selbständigen Beweisverfahrens i.S.d. §§ 485 ff. ZPO die Frage, welche Möglichkeiten das Prozessrecht zur Aufbürdung jener Kosten anbietet. Die Beantwortung dieser Frage ist speziell dann problematisch, wenn es an einem dazugehörigen Hauptsacheverfahren mangelt. Bereits hinsichtlich des bis zum Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 mit Wirkung zum 1. April 1991 als Beweissicherungsverfahren bezeichneten Verfahrens war umstritten, ob in den Fällen, in denen es nicht zu einem Hauptsacheverfahren gekommen war, ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners schon im Beweisverfahren begründet werden konnte. Durch das vorgenannte Gesetz, dessen Ziel und Zweck unter anderem die Entlastung der Gerichte und die Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung war, konnte nur zum Teil die erhoffte Verbesserung erreicht werden, denn dieser Streit ist durch die Neufassung der §§ 485 ff. ZPO nicht beigelegt worden. Stattdessen hat er sich aufgrund der sich neu ergebenden Möglichkeiten, ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, ausgeweitet.
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