Diplomarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,25, Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Beim Handeln der Polizei handelt es sich vielmals um eilbedürftiges Handeln. Es wird oft gefordert, dass Maßnahmen sofort und auch gegen nicht anwesende Personen getroffen werden. Im Thüringer Polizeirecht sind für solche Fälle des Einschreitens der Polizei in Eilfällen zwei unterschiedliche Möglichkeiten normiert. Zum ersten im § 9 PAG die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme und zum Zweiten im § 51 Abs. 2 PAG der sofortige Vollzug von Verwaltungszwang (Sofortvollzug). Beide Möglichkeiten sind nebeneinander im Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) geregelt. Die Abgrenzung und unterschiedliche Anwendung beider Rechtsinstitute scheint schwierig zu sein. Auf den ersten Blick regeln beide Normen den selben Sachverhalt bzw. haben die selbe Funktion . Dies erscheint durch ihren fast identischen Wortlaut einleuchtend zu sein. Dennoch muss es unterschiedliche Aufgabenbereiche geben. Warum wurde sonst dieser Weg der Normierung beider Regelungen vom Landesgesetzgeber in Thüringen eingeschlagen? Wie hat sich das Institut der "unmittelbaren Ausführung" im Polizeirecht entwickelt? Ein geschichtlicher Abriss über die Entstehung des Institutes der "unmittelbaren Ausführung" soll Aufschluss über diese Fragestellung geben. Die Entwicklung der "unmittelbaren Ausführung" über das preußische Recht hin zum Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes und der Wandel der Begriffsbedeutung soll dargestellt werden. Eine kurze geschichtliche Darstellung der Entwicklung in Thüringen, speziell nach dem zweiten Weltkrieg bis heute, soll den Ausführungen über den ME PolG folgen.
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