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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Institut für betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Zusammenhang von Unternehmensumstrukturierungen, etwa durch den Formwechsel einer PersGesll in eine KapGesll, kann eine besondere Art von Unternehmensanteilen entstehen. Diese Anteile können für weitere Unternehmensentscheidungen von besonderer Bedeutung sein. Gemeint sind einbringungsgeborene Anteile des § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG. Dabei soll in…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Institut für betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Zusammenhang von Unternehmensumstrukturierungen, etwa durch den Formwechsel einer PersGesll in eine KapGesll, kann eine besondere Art von Unternehmensanteilen entstehen. Diese Anteile können für weitere Unternehmensentscheidungen von besonderer Bedeutung sein. Gemeint sind einbringungsgeborene Anteile des § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG. Dabei soll in diesem Zusammenhang der Frage nachgegangen werden, welche Idee des Gesetzgebers hinter der Einführung des Sachverhaltes der einbringungsgeborenen Anteile steckt. Als weiteres soll die Anwendung und Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen behandelt werden. Schwierig wird die Anwendung von einbringungsgeborenen Anteilen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile. Der Grund liegt in der steuerlichen Behandlung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes (§ 3 Nr. 40 EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (§ 8b KStG). Erschwert wird der steuerliche Aspekt durch ein Prinzip von Ausnahmen und Rückausnahmen von der steuerlichen Begünstigung des Gewinns, welcher durch die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen erzielt wird. Dabei soll es das Ziel sein im steuerlichen Teil der Arbeit, dieses Geflecht zu entwirren, um für den Einzelfall der Veräußerung einen Überblick über die entsprechende Rechtsgrundlage zu haben.