Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 14, Ludwig-Maximilians-Universität München (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar im Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Rechtsideen werden meist als Reaktion auf politische, soziale und ökonomische Entwicklungen geformt. Zwar ist der Gedanke der Gleichheit einer der ältesten ideengeschichtlichen Grundlagen moderner Grundrecht. Doch wurde er zum erstmals 1793 mit der französischen Revolution verwirklicht. In Deutschland wurde der Gleichheitsbegriff jedoch zu dieser Zeit zunächst einmal abgelehnt, weil man dadurch völlige Gleichheit fürchtete. Erst durch Kants Philosophie konnte die Entwicklung der Gleichheit vor dem Gesetz vorangetrieben und diskutiert werden. In den deutschen Verfassungen hielt die Idee der Gleichheit in der Rechtsanwendung erstmals in der Paulskirchenverfassung 1849 Einzug (Art. 137 III). Später in der Weimarer Reichsverfassung (Art. 109 I) und schließlich auch im Grundgesetz. Der jetzige Art. 3 I GG wurde auf dem Verfassungskonvent am Her- renchiemsee vom 10. - 23. August 1948 entworfen und in abgewandelter Form ins Grundgesetz eingefügt.
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