Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geowissenschaften / Geographie - Phys. Geogr., Geomorphologie, Umweltforschung, Note: 2,0, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Physische Geographie), Veranstaltung: Hauptseminar HS Zustand und Zukunft der Regenwälder, Sprache: Deutsch, Abstract: Auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 1986 ist das Recht auf Entwicklung als ein anerkanntes Menschenrecht deklariert worden. Dieses Menschenrecht gehört zur "'dritten Generation' von kollektiven ,Menschen- und Volks- rechten' auf Entwicklung, Frieden, eine gesunde Umwelt, Selbstbestimmung u. a. m." (NUSCHELER (1993): 274). Laut diesem Recht auf Entwicklung haben "alle Menschen und Völker Anspruch darauf [...], an einer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entwicklung, in der alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll verwirklicht werden können, teilzuhaben, dazu beizutragen und daraus Nutzen zu ziehen" (BMZ (2004a): 4). Des Weiteren soll Entwicklung eine Erweiterung von "realen Freiheiten, also von Handlungs- und Wahlmöglichkeiten aller Bevölkerungsgruppen sein, damit diese selbstbestimmt ihre Lebenssituation verbessern können" (BMZ (2004a): 4). Das Recht auf Entwicklung kann mit dem Recht auf Befriedigung der Grundbedürfnisse umschrieben werden, welches unter anderen folgende Rechte umfasst (RIEDEL (1989): 60, zitiert nach NUSCHELER (1993): 278): "das Recht auf Leben, das Recht auf ein angemessenes Minimum an Nahrung, Kleidung, Wohnraum und medizinischer Versorgung, das Recht auf ein Minimum an garantierter Sicherheit und Unverletzlichkeit der Person, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und das Recht auf Teilhabe (Partizipation), das zur Ausübung der anderen genannten Rechte unerläßlich ist. [...] [Das Recht auf Entwicklung ist eine] Kombination von bereits früher definierten Menschenrechten, verbunden mit dem Gedanken des Fortschritts und der Entwicklung der Gesellschaften und ihrer individuellen Mitglieder". Dieses Recht auf Entwicklung ist auf Bestreben der Entwicklungsländer nach einer neuen Weltwirtschaftsordnung in den 70er Jahren formuliert worden. Als es 1986 zur Abstimmung der 133 Staaten der UN-Vollversammlung kam, stimmten mehrere westliche Staaten - unter anderem die BRD und USA - gegen dieses Recht auf Entwicklung. Damit wurde das Recht zwar im "Entwicklungsvölkerrecht durch die Verankerung in der Afrikanischen Charta der Rechte der Menschen und Völker auf-gewertet" (NUSCHELER (1993): 279), ihm konnte aber keine Rechtsverbindlichkeit mehr zugesprochen werden. Darum wird das Recht auf Entwicklung heute immer noch als ein "Schwellenrecht" betrachtet, welches "zwischen einem unverbindlichen moralischen Anspruch und einem bindenden Rechtsprinzip" (NUSCHELER (1993): 280) steht.
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