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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: gut (2,0), Fachhochschule Dortmund (Fachbereich Wirtschaft), Veranstaltung: Ausgewählte Fragen des internationalen Wirtschaftsrechtes, Sprache: Deutsch, Abstract: Zusammenfassung Nach Durcharbeit der unterschiedlichen Rechtskreise, ist klar, daß die Schuldrechtreform das BGB nicht übersichtlicher oder gar einfacher gemacht hat. Die Unmöglichkeit ist weitestgehend weggefallen, aber durch eine genauso komplizierte Regelung ersetzt worden. Durch die Aufnahme von PVV und CIC ist lediglich gängige Praxis in das Gesetz aufgenommen…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: gut (2,0), Fachhochschule Dortmund (Fachbereich Wirtschaft), Veranstaltung: Ausgewählte Fragen des internationalen Wirtschaftsrechtes, Sprache: Deutsch, Abstract: Zusammenfassung Nach Durcharbeit der unterschiedlichen Rechtskreise, ist klar, daß die Schuldrechtreform das BGB nicht übersichtlicher oder gar einfacher gemacht hat. Die Unmöglichkeit ist weitestgehend weggefallen, aber durch eine genauso komplizierte Regelung ersetzt worden. Durch die Aufnahme von PVV und CIC ist lediglich gängige Praxis in das Gesetz aufgenommen worden, die Lösung der einzelnen Fälle läuft analog weiter. Die neue Regelung des Verzuges ist immer noch genauso undurchsichtig wie vor der Reform. Einige der wenigen guten Neuerungen ist die Verkürzung der Verjährung. Schuldner können nun weitestgehend nicht mehr von sehr alten Forderungen überrascht werden. Meiner Meinung nach ist das englische Recht am klarsten strukturiert. Dies liegt offensichtlich daran, daß es nicht aus einer Wissenschaft entstanden ist, sondern auf Einzelfallentscheidungen beruht. Der Vertrag wird im englischem Rechtskreis, vor allem von Richtern, als sehr hoch angesehen und somit auch nach Vertrag geurteilt. Verstößt eine Partei gegen eine vertragliche Regelung, muß er die Konsequenzen tragen und kann nicht auf Ausnahmen hoffen. Das amerikanische Recht ist ebenfalls klar strukturiert, Ausnahmen sind eher selten. Allerdings ist zu beachten, daß das Recht von Bundesstaat zu Bundesstaat abweichen kann. Das französische Recht lehnt sich an das deutsche Recht an, beziehungsweise umgekehrt. Es gibt viele Ausnahmen, aber da ein Gericht über den Ausgang von allen Kaufrechtsstreitigkeiten befindet, ist eine außergerichtliche Einigung eher die Regel. Ausländische Handelspartner müssen sich daher überlegen, ob sie Verträge nach deutschem Recht abschließen wollen, oder lieber auf das UNCITRAL - Kaufrechtsabkommen in den Verträgen verweisen.

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