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Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,3, Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung (Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Autor stellt die verwaltungsrechtliche Bedeutung behördlichen Ermessens als begrenzten Freiraum der Exekutive gegenüber der Legislative und der Judikative dar. Darauf aufbauend untersucht der Autor das Ermessen in § 34 BBG und beantwortet die Frage nach Ermessensspielräumen bei der Entlassung von Probebeamten. Dabei wird…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,3, Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung (Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Autor stellt die verwaltungsrechtliche Bedeutung behördlichen Ermessens als begrenzten Freiraum der Exekutive gegenüber der Legislative und der Judikative dar. Darauf aufbauend untersucht der Autor das Ermessen in § 34 BBG und beantwortet die Frage nach Ermessensspielräumen bei der Entlassung von Probebeamten. Dabei wird der § 34 BBG in das Licht des Prinzips der Bestenauslese gemäß Art. 33 (2) GG gerückt und so der Sinn und Zweck der Regelung zur Entlassung von Probebeamten verdeutlicht. Wie soll ein Beamter sein und sich verhalten? Wie soll er seine Amtsgeschäfte handhaben, um der Funktion des Berufsbeamtentums gerecht werden zu können? Prof. Dr. Hubert Treiber beschreibt den Beamten als menschlich unbeteiligt, daher absolut sachlich nach universell berechenbaren Regeln Entscheidungen treffend, prinzipiell durch einen anderen Beamten austauschbar und fachlich geschult. Eine Staatsverwaltung, die solche Beamten einsetze, zeichne sich durch eindeutiges, kontinuierliches, immer regelgebundenes und berechenbares Funktionieren aus. Für Max Weber ist die bürokratische Abwicklung der Amtsgeschäfte die effizienteste. Um sicherzustellen, dass nur solche Beamte dauerhaft in der öffentlichen Verwaltung tätig werden, besteht das Rechtsinstitut des Beamtenverhältnisses auf Probe. Die zentrale Fragestellung, die in dieser Publikation untersucht werden soll, lautet: Wann können nach § 34 BBG Probebeamte im Rahmen einer Ermessensentscheidung entlassen werden, wann müssen sie entlassen werden?

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