Inhaltsangabe:Problemstellung: Das Internet als Markt für Güter und Dienstleistungen gewinnt zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung. Durch diese Signifikanz und das rasche Wachstum der Benutzerzahlen des Internets entstehen immer größere Rechtsunsicherheiten. Denn für den Bereich des elektronischen Handels (engl.: electronic commerce, nachfolgend E-commerce) im Internet sind noch keine speziellen gesetzlichen Regelungen entwickelt worden. Zu einer Steueroase, bei der elektronische Geschäfte gegenüber Geschäften in der realen Welt einen Wettbewerbsvorteil haben und die Steuereinnahmen der EU-Mitgliedstaaten gefährden, soll das Internet nicht werden. Mit den heutigen steuerlichen Regelungen sollen die Umsätze und Erträge des E-commerces erfasst werden. Das bestehende Recht wirft bei der Anwendung Probleme auf, die bisher nur in der Fachliteratur diskutiert werden und durch die Rechtsprechung in der Praxis noch nicht eindeutig gelöst sind. Um die Sicherstellung der Steuereinnahmen durch den Vertrieb über und mit dem Medium Internet zu gewährleisten, muss der Gesetzgeber einheitliche Kriterien der Besteuerung in diesem Bereich schaffen. Mit einem Teil dieses Problemkomplexes setzt sich die vorliegende Arbeit auseinander. Sie analysiert die Ermittlung des Ortes der Leistung bei Bezug von Gütern und Dienstleistungen aus dem Internet im Rahmen der deutschen Umsatzsteuergesetzgebung. Dazu sind insbesondere die Kriterien der sechsten EG-Richtlinie zu beachten. Für die Arbeit ist es erforderlich, auf einige Problemfelder detaillierter einzugehen und andere auszugrenzen. Dazu gehören die Fälle der Kommissionsgeschäfte, der Mischvorgänge, der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, die Homepages erstellen, und Content-Providern, da diese Beziehungen den regulären umsatzsteuerlichen Prinzipien und Regelungen folgen. Ebenfalls werden die ertragsteuerlichen Aspekte im Zusammenhang des E-commerces und des ständigen Vertreters gem. § 13 AO nicht im Rahmen dieser Diplomarbeit ausreichend diskutiert werden, da ihnen aus ertragsteuerlicher Sicht eine bedeutendere Rolle zukommt als unter den umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten. Die Rolle des ständigen Vertreters für die Umsatzbesteuerung, der Fiskalvertreter gem. § 22 a UStG, wird in der Betriebstättenproblematik diskutiert. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des E-commerces und der Vorsteuerabzug bei Internet-Transaktionen wird in dieser Arbeit expressis verbis nicht behandelt. [...]
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