Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 10 Punkte, Universität Osnabrück, Veranstaltung: StPO, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Zeuge ist ein persönliches Beweismittel. Er soll die persönliche Wahrnehmung über einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang darlegen. Der Zeuge ist verpflichtet, zu erscheinen, auszusagen und zu schwören. Die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung erfolgt gemäß §§ 48 ff StPO1. Die Zeugenvernehmung erfolgt persönlich, § 250. Sofern möglich genießt die Zeugenvernehmung Vorrang vor einem Urkundsbeweis.
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