Magisterarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Allgemeines, Note: 1,0, Wirtschaftsuniversität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: 1974 wurde der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht von den Zentralbank-Gouverneuren folgender Länder gegründet:1 Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Niederlande, Schweden, Großbritannien und USA.2 Die Aufgabe des Ausschusses ist es, Richtlinien und Empfehlungen auszuarbeiten, die es der Bankenaufsicht ermöglichen sollen, möglichst hohe und einheitliche Standards festzulegen. Der Ausschuss hat jedoch keine supranationale Autorität, sondern kann nur Empfehlungen aussprechen. Durch die Eigenkapitalvereinbarung von 1988 (Basel I) wurden erstmals Regulierungsbestimmungen eingeführt, die in mehreren Ländern und in unterschiedlichen Gesetzgebungssystemen galten. Die wesentlichen Ziele waren einerseits die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung der Banken und andererseits die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen. 1989 veröffentlichte der Rat der Europäischen Gemeinschaften in Anlehnung an Basel I drei Richtlinien: - „Richtlinie über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG)“3 - „Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie (89/646/EWG)“4 - „Richtlinie über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/647/EWG)“5 1992 wurden zwei weitere Richtlinien erlassen, die die drei bestehenden ergänzen sollten. Ein Jahr später wurde dann die Kapitaladäquanzrichtlinie (93/6/EWG) erlassen, die die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zum Thema hatte und zu großen Veränderungen der Bankengesetze in den EG-Staaten führte. Die wesentlichsten Ziele der Richtlinie waren vor allem einheitliche Eigenmitteldefinitionen, verpflichtender Nachweis der Eigenmittel, Definition des Wertpapierhandels sowie die konsolidierte Aufsicht von Marktrisiken. 1 vgl Bruckner/Hammerschmied (2003), S 36-48 2 Buchmüller/Macht (2003), S. 2 3 Rat der Europäischen Gemeinschaften (1989a) zitiert in Bruckner/Hammerschmied (2003), S 47 4 Rat der Europäischen Gemeinschaften (1989b) zitiert in Bruckner/Hammerschmied (2003), S 47 5 Rat der Europäischen Gemeinschaften (1989c) zitiert in Bruckner/Hammerschmied (2003), S 47f