Bachelorarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, , Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, die alte sowie die neue Sichtweise der Finanzverwaltung gegenüber zustellen und zu analysieren, welche Folgen und Konsequenzen sich daraus ergeben, insbesondere auch im Hinblick auf die Veränderung der Gestaltungsmöglichkeiten für Gesellschaften zur steuerlichen Optimierung, welche von besonderer Bedeutung sind. Anschließend soll kritisch beurteilt werden, inwieweit die Veränderungen und neuen Denkansätze der Finanzverwaltung Berechtigung finden oder ob die Neuerungen unrechtsmäßig sind. Als flexibles Finanzierungsinstrument genießen Genussrechte seit den letzten Jahren zunehmende Beliebtheit als Finanzierungmöglichkeit von Unternehmen. Die Finanzierung durch Genussrechtskapital ist aufgrund der besonderen Eigenschaften von Genussrechten für Unternehmen aus vielerlei Hinsicht von Vorteil, wie beispielsweise variable Gestaltungsmöglichkeiten. Die neue Auffassung der Finanzverwaltung hat jedoch im Zuge der abgestimmten Verwaltungsanweisung der OFD Nordrheinwestfalen durch neue Vorschriften den Charakter von Genussrechten grundlegend verändert. Die Sichtweise beschränkt sich dabei auf die Genussrechtsemittenten, nachdem Inhalte und Änderungen der neuen Verwaltungsanweisung auf die ausgebenden Gesellschaften von Genussrechten abzielen. Änderungen z.B. im Bezug auf handels- und steuerbilanziellen Ausweis von Genussrechten sind eindeutige Anzeichen dafür, weshalb es nur logisch ist, dass das Thema in dieser Arbeit auch aus dieser Sichtweise behandelt wird. Bei der ertragssteuerlichen Behandlung von Genussrechten wird sich in dieser Arbeit auf die Körperschaftssteuer beschränkt. Zwar ist grundsätzlich jedes Unternehmen zur Ausgabe von Genussrechten berechtigt, in der Praxis jedoch setzen hauptsächlich Kapitalgesellschaften Genussrechte ein. Zudem beziehen sich auch die Anmerkungen in der Verwaltungsanweisung der OFD ausschließlich auf die Vorschriften zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach § 8 KStG.
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