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Masterarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, Universität Siegen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, den steuerlichen Querverbund für BgA zu analysieren und die damit einhergehenden steuerlichen und rechtspolitischen Herausforderungen rechtskritisch zu beleuchten. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gem. Art. 28 Abs. 2 GG beinhaltet das Recht der juristischen Person des öffentlichen Rechts durch bestimmte Organisationsformen wirtschaftlich tätig zu werden, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben kann…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, Universität Siegen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, den steuerlichen Querverbund für BgA zu analysieren und die damit einhergehenden steuerlichen und rechtspolitischen Herausforderungen rechtskritisch zu beleuchten. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gem. Art. 28 Abs. 2 GG beinhaltet das Recht der juristischen Person des öffentlichen Rechts durch bestimmte Organisationsformen wirtschaftlich tätig zu werden, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben kann sich die juristische Person des öffentlichen Rechts (nachfolgend „jPöR“) neben der privatrechtlichen Betätigung durch sog. Betriebe gewerblicher Art (nachfolgend „BgA“) und der inländischen Kapitalgesellschaft bedienen. Durch die Teilnahme am marktwirtschaftlichen Prozess sind kommunale Unternehmen, gem. dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG, steuerlich den privatwirtschaftlichen Unternehmen gleichzustellen. Die Besteuerung von kommunalen Tätigkeiten ist abhängig von der Art der Aufgabe, die aus der öffentlichen Aufgabenerfüllung resultiert. Eine Unterscheidung zwischen der steuerpflichtigen und wirtschaftlichen Betätigung und der steuerfreien, hoheitlichen und vermögensverwaltenden (nicht wirtschaftlichen) Aufgabenerfüllung ist dabei erforderlich. Die Betriebe zur öffentlichen Daseinsvorsorge können u.a. Gas-, Wasser-, Strom- und Wärmeversorgung sowie öffentliche Verkehrsbetriebe gem. § 4 Abs. 3 KStG darstellen. Obwohl diese Betriebe öffentlichen Zwecken dienen, werden sie der fiskalischen Verwaltung zugeordnet und unterliegen der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Der Gesetzgeber gewährt diesen Betrieben durch einen Ausnahmetatbestand einen steuerlichen Vorteil, der auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens noch besteht. Dieser Vorteil wird auch als steuerliche Quersubventionierung („steuerlicher Querverbund“) bezeichnet und gilt für Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge betreiben. Im Rahmen des steuerlichen Querverbundes kann die ertragsteuermindernde Zusammenfassung defizitärer und gewinnerzielender Tätigkeiten der öffentlichen Hand erfolgen. Die Voraussetzungen der Zusammenfassung von BgA ergeben sich aus § 4 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 und § 8 Abs. 7 i.V.m. Abs. 9 KStG. Bei Vorliegen der Zusammenfassungsgrundsätze sind die Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttungen (nachfolgend: „vGA“) nicht zu ziehen (§ 8 Abs. 7 KStG). [...]