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Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Psychologie - Forensische Psychologie und Strafvollzug, Note: 1,0, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Psychologisches Institut), Veranstaltung: Einführung in die forensische Psychiatrie, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit definiert den Begriff des erweiterten Suizids und grenzt ihn dabei von anderen Mord-Selbstmordkonstellationen ab. Bei erweiterten Suiziden handelt es sich um Selbsttötungen, bei denen andere Personen ohne deren Willen oder Einverständnis mit in den Tod genommen werden. Opfer sind bei dieser sehr ernsten Form der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Psychologie - Forensische Psychologie und Strafvollzug, Note: 1,0, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Psychologisches Institut), Veranstaltung: Einführung in die forensische Psychiatrie, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit definiert den Begriff des erweiterten Suizids und grenzt ihn dabei von anderen Mord-Selbstmordkonstellationen ab. Bei erweiterten Suiziden handelt es sich um Selbsttötungen, bei denen andere Personen ohne deren Willen oder Einverständnis mit in den Tod genommen werden. Opfer sind bei dieser sehr ernsten Form der zwischenmenschlichen Gewalt meist die eigenen Partner, vorwiegend Partnerinnen, sowie die eigenen Kinder. Theoretische Zugänge sollen dargelegt und im Hinblick auf ihren Erkenntnisgewinn bewertet werden. Dieser Ausarbeitung soll eine Analyse von Tat- bzw. Täterrelevanten Aspekten folgen, die in einer Auseinandersetzung mit Voraussetzungen der verminderten bzw. aufgehobenen Schuldfähigkeit und deren Folgen für die Unterbringung mündet. In einem Resümee sollen Ansätze weiterer Forschung sowie Aspekte der Prävention solcher Taten diskutiert werden. Der Begriff des erweiterten Suizids wurde von der Schweiz im Jahr 2006 zum Unwort des Jahres bestimmt. Bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Täters richtet sich der Groll der Gesellschaft auch gegen das Gesundheitssystem, welches nicht in der Lage war, die Tat zu verhindern. Es kommt zu einer Stigmatisierung psychischer Krankheiten, die dazu führt, dass Betroffene aus Scham und Angst keine Hilfe in Anspruch nehmen, wodurch das Risiko solcher Taten gesteigert wird. Bei diesen Tötungen werden häufig psychische Störungen bei den Tätern diagnostiziert. Im Falle von misslungenen Selbsttötungen und damit überlebenden Tätern stellt sich hier also die strafrechtliche Frage der De- bzw. Exkulpation und die daraus resultierende Fragestellung der Unterbringungsvoraussetzungen.