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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1.7, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach § 2 Abs. 2 JGG gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. In allgemeinen Strafverfahren ist die Hauptaufgabe des Strafverteidigers hauptsächlich die Abwehr des Strafübels für seinen Mandanten. Doch welche Aufgabe kommt dem Strafverteidiger in einem Jugendstrafverfahren zu? Die Zielrichtungen des Jugendgerichtsgesetzes, auf der einen Seite und die des…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1.7, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach § 2 Abs. 2 JGG gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. In allgemeinen Strafverfahren ist die Hauptaufgabe des Strafverteidigers hauptsächlich die Abwehr des Strafübels für seinen Mandanten. Doch welche Aufgabe kommt dem Strafverteidiger in einem Jugendstrafverfahren zu? Die Zielrichtungen des Jugendgerichtsgesetzes, auf der einen Seite und die des Strafverteidigers, auf der anderen Seite sind gegenläufig und können einen Jugendstrafverteidiger in einen Rollenkonflikt bringen. Bei der Jugendgerichtshilfe ist dies ähnlich: Auf der einen Seite erledigt sie Aufgaben für das Gericht, auf der anderen Seite soll sie dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen. Wie wird mit dem Rollenkonflikt umgegangen? Welche Lösungsansätze gibt es für dieses Problem? Um diesen Konflikt zu verdeutlichen, versuche ich in dieser Hausarbeit die Ziele des Erziehungsgedankens und die Ziele der Jugendgerichtshilfe sowie des Jugendstrafverteidigers zu erläutern. Zunächst möchte ich hierfür die Entstehung und die Entwicklung des Jugendgerichtsgesetzes beschreiben, um zu verstehen, warum das Jugendgerichtsgesetz so ist, wie es ist. Anschließend beschreibe ich exemplarisch an der Jugendgerichtshilfe und dem Jugendstrafverteidiger den Erziehungsgedanken in einem Jugendstrafverfahren, erläutere die Grundlagen der Verteidigung und zeige letztlich die dadurch entstehenden Rollenkonflikte beider Parteien auf.

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