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Projektarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Organisation und Verwaltung - Sonstiges, Note: 1,3, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die EU-Datenschutzgrundverordnung stellt die Verwaltungen der Kommunen vor neue Herausforderungen. Durch die EU-DSGVO werden die Rechte der von der Datenverarbeitung Betroffenen deutlich erweitert. So gibt es beispielsweise umfangreichere Auskunftspflichten, welche von der kommunalen Seite aus eingehalten werden müssen. Auch bei der Aufstellung neuer Schutzmaßnahmen und…mehr

Produktbeschreibung
Projektarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Organisation und Verwaltung - Sonstiges, Note: 1,3, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die EU-Datenschutzgrundverordnung stellt die Verwaltungen der Kommunen vor neue Herausforderungen. Durch die EU-DSGVO werden die Rechte der von der Datenverarbeitung Betroffenen deutlich erweitert. So gibt es beispielsweise umfangreichere Auskunftspflichten, welche von der kommunalen Seite aus eingehalten werden müssen. Auch bei der Aufstellung neuer Schutzmaßnahmen und Analysen zur Prävention gelten strengere Regeln. Insgesamt werden die Regelungen bezüglich des Datenschutzes und der Datenverarbeitung verschärft. Dies wird zudem durch die höhere Stellung der Aufsicht deutlich. Statt den Aufsichtsbehörden sind nun die Datenschutzbeauftragten für die Einhaltung der Regelungen durch die EU-DSGVO verantwortlich. Diese Datenschutzbeauftragten besitzen mehr Befugnisse, was allgemein zum Wesen der EU-DSGVO passt. Die EU-DSGVO soll den Schutz der personenbezogenen Daten besser schützen und um dies zu gewährleisten, wurden neue und strengere Regelungen getroffen, was auch den Bereich der Sanktionierungen betrifft. Dieses Werk soll einen Überblick zu Kapitel 4 Abschnitt 2 und 3 der EU-DSGVO geben. Der zweite Abschnitt, von Kapitel 4 der EU-DSGVO, regelt die Sicherheit personenbezogener Daten. Durch den dritten Abschnitt, von Kapitel 4 der EU-DSGVO, werden die Vorgaben zur Datenschutz-Folgenabschätzung und zur vorherigen Konsultation festgelegt.