Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 1,3, Universität Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: (...) Obacht nicht ins Abseits zu geraten, ist aus rechtlicher Sicht auch bei der Zentralvermarktung von Fußball-Medienrechten, dem Thema dieser Arbeit, geboten. Nach europäischem Wettbewerbsrecht ist diese Form der Vermarktung der Medienrechte, bei welcher der Ver-band diese anstelle der Vereine übernimmt, verboten. Weiter führt auch die geübte Praxis, alle Medienrechte in einem einzelnen Paket exklusiv an einen Verwerter für einige Jahre zu vermarkten zu Wettbewerbsbeschränkungen auf dem relevanten Markt und ist daher ebenfalls nicht erlaubt. Andererseits führt die Zentralvermarktung auch zu Vorteilen in der Produktion und Distribution des Medienproduktes, weshalb sie dennoch zulässig sein kann. Entscheidend für die Zulässigkeit der Zentralvermarktung ist daher die Gesamtauswirkung auf den Markt. Ist diese positiv, d.h. überwiegen die Vorteile einer Wettbewerbsbeschränkung deren negativen Auswirkungen, so ist sie nicht verboten – die Zentralvermarktung steht nicht im Abseits. Mit dieser Thematik befassten sich in den letzten fünf Jahren in Europa die Europäische Kommission (im Folgenden Kommission) in den Entscheidungen zur Champions League, Bundesliga und Premier League, sowie weitere nationale Wettbewerbsbehörden. Aktuell wird vom Bundeskartellamt in Deutschland die Zentralvermarktung der Bundesliga erneut auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüft. Zu welchen Lösungen die Behörden und die Verbände in den Entscheidungen gelangten, um die Zentralvermarktung vor dem rechtlichen Abseits zu bewahren, soll in dieser Arbeit analysiert werden. Ziel ist es, Grundsätze zur Ausgestaltung von Vereinbarungen zur Zentralvermarktung von Fußball-Medienrechten herauszuarbeiten, anhand derer verhindert werden kann, dabei ins Abseits zu geraten. Besondere Bedeutung kommt dem zu, seitdem aufgrund der Modernisierung der Durchführung des Wettbewerbsrechts es den Unternehmen selbst obliegt zu entscheiden, ob ein Vereinbarung über die Zentralvermarktung die Anforderungen des Art. 81 Abs. 3 erfüllt. (...)