Gegenstand des Kommentars sind die zentralen europarechtlichen Vorschriften zum Kapital- und Zahlungsverkehr. Die Art. 56 bis 60 EGV bilden die Magna Charta des europäischen Rechts zum Kapital- und Zahlungsverkehr und beeinflussen das mitgliedstaatliche Recht in seiner gesamten Breite. Die Geldwäscherichtlinie hat die Verpflichtung von Banken, Lebensversicherungsunternehmen und seit kurzem auch von Anwälten, Steuerberatern und anderen Personen zur Verhinderung der Geldwäsche zum Gegenstand. Dazu zählt die Pflicht zur Identifizierung von Kunden und zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden. Die Überweisungsrichtlinie zielt auf höhere Transparenz und Transaktionsgeschwindigkeit bei der Abwicklung grenzüberschreitender Geldzahlungen.
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