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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Politik - Thema: Europäische Union, Note: 1, Universität Wien (Politikwissenschaft), Veranstaltung: Rechtsprechung und Verwaltung im europäischen Mehrebenensystem, Sprache: Deutsch, Abstract: Die europäische Gemeinschaft hat sich neben der Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion die Schaffung eines Gemeinsamen Markts zum Ziel gemacht. Der Art 98 EGV sieht ein „Wirtschaftssystem, das die Wahrung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft gewährleistet, in der freier Wettbewerb herrscht“ vor (Die Wettbewerbspolitik in Europa und der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Politik - Thema: Europäische Union, Note: 1, Universität Wien (Politikwissenschaft), Veranstaltung: Rechtsprechung und Verwaltung im europäischen Mehrebenensystem, Sprache: Deutsch, Abstract: Die europäische Gemeinschaft hat sich neben der Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion die Schaffung eines Gemeinsamen Markts zum Ziel gemacht. Der Art 98 EGV sieht ein „Wirtschaftssystem, das die Wahrung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft gewährleistet, in der freier Wettbewerb herrscht“ vor (Die Wettbewerbspolitik in Europa und der Bürger, 2000, S. 7). Der Wettbewerb ist eine - von vielen - grundlegenden Voraussetzungen für eine freie Marktwirtschaft, in der der Anbieter, welcher Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stellt, der Nachfrageseite gegenüber steht. Durch den Wettbewerb werden vor allem die Anbieter dazu gezwungen das beste Leistungsverhältnis zwischen Preis und Qualität ihrer Ware zu suchen, um die jeweiligen Kundenpräferenzen zu befriedigen. Aber nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit wird angeregt und gestärkt, auch die Leistungsfähigkeit. Diese stellt eine wichtige Voraussetzung dar, um im internationalen Handel in einer globalisierten Welt von heute langfristig bestehen zu können. Das europäische Wettbewerbsrecht hat als oberstes Ziel, Verhalten von öffentlichen sowie privaten Unternehmen und deren Vereinbarungen zu kontrollieren und gegebenenfalls zu untersagen, falls dieses dem Ziel des wirksamen Wettbewerbs entgegenläuft. Das bedeutet, der Grundsatz des freien Wettbewerbs ermöglicht es den Wettbewerbsdruck zwischen den einzelnen Anbietern aufrechtzuerhalten. Um die Wettbewerbsbestimmungen zu garantieren müssen gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche zum Großteil in den Artikeln 81 bis 90 des EG-Vertrages festgehalten sind. [...]