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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Für die Entwicklung der EU übt das Recht als Integrationsinstrument eine wesentliche Funktion aus. Das Gemeinschaftsrecht verlangt für seine Effektivität nach einer einheitlichen Anwendung und einer zentralen Gerichtsbarkeit mit verbindlichen Entscheidungen. Das BVerfG erkennt zwar grundsätzlich den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht an, bestreitet jedoch für bestimmte…mehr

Produktbeschreibung
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Für die Entwicklung der EU übt das Recht als Integrationsinstrument eine wesentliche Funktion aus. Das Gemeinschaftsrecht verlangt für seine Effektivität nach einer einheitlichen Anwendung und einer zentralen Gerichtsbarkeit mit verbindlichen Entscheidungen. Das BVerfG erkennt zwar grundsätzlich den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht an, bestreitet jedoch für bestimmte Fallkonstellationen die Letztentscheidungskompetenz des EuGH. Das Gericht geht seit seinem Maastricht-Urteil davon aus, dass es seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem Kooperationsverhältnis zum EuGH ausübt. Damit steht aber die einheitliche Wirkung des EG-Rechts auf dem Spiel. Ein Blick nach Italien und Frankreich zeigt Ähnlichkeiten und Unterschiede im Verhältnis nationaler Verfassungsgerichte zum EuGH. [...]