Masterarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Politik - Thema: Europäische Union, Note: 1,7, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 26. Februar 2009 gab die FIFA (Féderation Internationale de Football Association) in Kooperation mit dem Institute for European Affairs (INEA) eine Pressekonferenz in Brüssel, auf welcher die Ergebnisse einer Studie über die grundlegende Vereinbarkeit der geplanten "6+5-Regel" mit dem Europarecht präsentiert wurden. Das von fünf führenden europäischen Juristen erarbeitete Rechtsgutachten ergab, dass die vorgesehene Regelung europarechtskonform ist (INEA-media-release 2009). Damit wurde einer mittlerweile mehrjährigen Auseinandersetzung zwischen der Europäischen Union (EU) und der FIFA neuer Auftrieb verliehen. Der Weltfußballverband FIFA plant mit der Beschränkung der Anzahl der nicht für die Nationalmannschaft des jeweiligen Verbandes spielberechtigten Profispieler eine fundamentale Reform des weltweiten Fußballs. Die "6+5-Regel" sieht vor, dass zukünftig maximal fünf "nicht-heimische" Spieler zu Beginn eines Spieles (ganz gleich ob auf nationaler oder internationaler Ebene) in jeder Profimannschaft aufgestellt sein dürfen. Das Vorhaben wurde bereits mit einer Resolution auf dem FIFA-Kongress am 30.05.2008 in Sydney verabschiedet und damit dem FIFA-Präsident Joseph Blatter der Auftrag erteilt, die mit der Regel verbundenen sportlichen Ziele zu verwirklichen. Der Anteil der ausländischen Spieler in den europäischen Top-Ligen (England, Spanien, Italien und Deutschland) liegt in der Spitze bei über 59 %. Wiederum die Hälfte dieser ausländischen Spieler sind außereuropäische Spieler. Ziel der FIFA ist es nicht etwa eine protektionistische Ausländer- bzw. Asylpolitik in Europa zu betreiben, sondern mittels einer Beschränkung dem offenkundig verzerrten und rein kapital-orientierten Fußballwettbewerb entgegenzusteuern. Mit dem Bosman-Urteil aus dem Jahr 1995 hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Fußballspielern im Sinne der "Arbeitnehmerfreizügigkeit" (Art. 39 EGV) die Möglichkeit gegeben sein müsste, sich frei nach neuen Arbeitgebern umzuschauen, ohne dabei in diskriminierender Weise durch Beschränkung nationaler Sportverbände beeinträchtigt zu werden (Europäischer Gerichtshof 1995).
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