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Doktorarbeit / Dissertation aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1 (magna cum laude), UMIT Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (Institut für Human- und Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Dissertation beschäftigt sich mit den Organisationspflichten des: - § 12 Abs. 1 AGG (Präventive Schutzmaßnahmen) - § 12 Abs. 2 AGG (Schulungsmaßnahmen) - § 12 Abs. 3 AGG (Reaktive Maßnahmen) - § 13 Abs. 1 AGG (Einrichtung der Beschwerdestelle) jeweils unter Berücksichtung…mehr

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Produktbeschreibung
Doktorarbeit / Dissertation aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1 (magna cum laude), UMIT Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (Institut für Human- und Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Dissertation beschäftigt sich mit den Organisationspflichten des: - § 12 Abs. 1 AGG (Präventive Schutzmaßnahmen) - § 12 Abs. 2 AGG (Schulungsmaßnahmen) - § 12 Abs. 3 AGG (Reaktive Maßnahmen) - § 13 Abs. 1 AGG (Einrichtung der Beschwerdestelle) jeweils unter Berücksichtung der Rechte des Betriebsrates. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der o.a. Normen werden konkretisiert. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz legt den Krankenhausträgern in den §§ 12 und 13 AGG seit dem 18.08.2006 bis dahin unbekannte Organisationspflichten auf, lässt die Krankenhausträger durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe im Unklaren darüber, welche Rechtspflichten er in welcher Art und Weise zu erfüllen hat. Die Dissertation verfolgt das Ziel, die einschlägigen Rechtsnormen des AGG zu Operationalisieren und die Normenkomplexe des AGG in die Praxis zu integrieren und damit das Risiko juristischer Haftung für den Krankenhausträger zu minimieren. Diese Dissertation geht ausschließlich auf privat geführte Rechtsträger von Krankenhäusern und vor diesem Hintergrund ausschließlich auf die Rechte des Betriebsrats aus dem BetrVG ein. Die Rechte des Personalrats aus dem Personalvertretungsgesetz für öffentliche Rechtsträger von Krankenhäusern werden nicht betrachtet.

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