Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 1,7, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die staatlichen Abhör- und Überwachungsbefugnisse sind in den letzten Jahren erheblich erweitert worden. Der Staat kann nicht nur Telefone überwachen, er darf auch auf anderem Wege das nicht-öffentliche Gespräch abhören. Seit dem 27. März 1998 ist Artikel 13 GG dahingehend geändert, dass seither der Einsatz akustischer Wohnraumüberwachung im repressiven Bereich, also zur Strafaufklärung und Strafverfolgung möglich ist. Dadurch wurde das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt. Sinn und Zweck dieser Grundgesetzänderung war die Absicht, auf diesem Wege der zunehmenden organisierten Kriminalität besser beikommen zu können. Die Ausführungsbestimmungen für das repressive Abhören nach Artikel 13 Absatz 3 GG 1 obliegen der Gesetzgebung des Bundes und wurden im §100c StPO geregelt. So steht den Behörden der Ländern seit 1998 das Mittel der akustischen Wohnraumüberwachung zur Strafverfolgung im Rahmen dieser Strafprozessordnung zur Verfügung. Dieser Bereich des sogenannten „Großen Lauschangriffes“ spielt in der weiteren Betrachtung jedoch keine Rolle, da er für alle Länder einheitlich in der StPO geregelt ist und es deshalb keinen Handlungsbedarf der Länder zur Umsetzung dieser Normen in Länderrecht gibt. Das Abhören zu präventiven Zwecken, also „zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr“ 2 , war der Staatsanwaltschaft und der Polizei bereits vor dieser Grundgesetzänderung gestattet und fand in der Novellierung des Artikel 13 GG im neugefassten Absatz 4 nur eine Konkretisierung. Die Ausführungsbestimmungen für das präventive „Lauschen“ liegen jedoch in der Zuständigkeit der Länder, die diese in ihren Landesverfassungsschutz- und Polizeigesetzen zum Teil sehr unterschiedlich geregelt haben. Die Grundgesetzänderung sollte also die in den Polizeigesetzen der Länder ohnehin schon vorgesehene Möglichkeit der Überwachung von Wohnräumen zur Abwehr akuter Gefahren verfassungsrechtlich fest schreiben und eine Ausdehnung des Einsatzes technischer Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen auch auf Zwecke der Strafverfolgung ermöglichen.