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Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: Vollbefriedigend (12 Punkte), Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Veranstaltung: Seminar: Aktuelle Probleme der deutschen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit behandelt zwei aktuelle Probleme der internationalen Schiedsgericht in Bezug auf das deutsche Exequaturverfahren gem. § 1061 ZPO. Erstens die Frage, wie das Verstreichenlassen von Rechtsmittelfristen im Ursprungsland bei der Erteilung des Exequatur in Deutschland zu beurteilen ist. Hier existiert eine,…mehr

Produktbeschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: Vollbefriedigend (12 Punkte), Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Veranstaltung: Seminar: Aktuelle Probleme der deutschen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit behandelt zwei aktuelle Probleme der internationalen Schiedsgericht in Bezug auf das deutsche Exequaturverfahren gem. § 1061 ZPO. Erstens die Frage, wie das Verstreichenlassen von Rechtsmittelfristen im Ursprungsland bei der Erteilung des Exequatur in Deutschland zu beurteilen ist. Hier existiert eine, nicht zuletzt durch Wegfall des § 1044 a.F. ZPO, uneinheitliche und interpretationsbedürftige Rspr. Hierbei soll zunächst zwischen bisheriger und jetziger Rechtslage, sowie aufgrund der unterschiedlichen Behandlung in der Rechtsprechung zwischen fristgebundenen und -ungebundenen Rechtsbehelfen unterschieden werden. Zweitens den Fall, dass ein Schiedsspruch im Zeitpunkt der Beantragung des Exequatur im Vollstreckungsland von den Gerichten seines Ursprungslands bereits aufgehoben wurde. Hier ist insbesondere der Anerkennungsversagungsgrund des des Art. V Abs. 1 e), welcher die Aufhebung am Schiedsort als Versagungsgrund qualifiziert, problematisch. Was zunächst selbstverständlich erscheint, führt dazu, dass diese Regelung ein „Einfallstor lokaler Aufhebungsstandards“ bildet und ein „trojanisches Pferd im System der ansonsten in Art. V UNÜ abschließend geregelten Aufhebungsgründe“ darstellt.