Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 15, Ruhr-Universität Bochum, Sprache: Deutsch, Abstract: Zweck dieser Arbeit ist es, zu untersuchen, ob die Durchführung einer Fernbehandlung nach aktuellem Rechtsstand zulässig sein kann, welche Grenzen es mglw. zu beachten gilt und welche Formen des Werbens dafür zulässig sein können. "Am Telefon und durch die Hose, stellt man keine Diagnose.", "Und auch per EDV ist viel zu ungenau." Diese geflügelten Worte dienen wohl auch als Eselsbrücken für Ärzte zur Erhaltung des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes der Patienten und zur Erhaltung der Qualität der Behandlung an sich. Ärzte sollen demzufolge gerade nicht aus der Ferne, ohne direkten Kontakt mit dem Patienten und seiner Erkrankung bzw. den Symptomen (am Telefon) eine Diagnose stellen. Ebenso wenig soll eine Diagnosenstellung ohne genauere Betrachtung - Inaugenscheinnahme - des Krankheitsbildes im direkten Kontakt (also nicht durch die Hose) erfolgen. Der Arzt soll bei einer Anamnese am besten mit all seinen Sinnen gegenwärtig sein und sich ein möglichst umfassendes, individuelles Bild von seinen Patienten und deren Leiden machen, damit er eine standesgerechte Behandlung vornehmen kann. Vorherrschend ist also stets das Bild eines Arztes, der in seiner Praxis von Patienten aufgesucht wird und im direkten Gespräch und einer kurzen Untersuchung seine Arbeit verrichtet, indem er abschließend eine Diagnose stellt und jedem etwa über Rezepte für Medikamente und Anleitungen zur Genesung verhilft.
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