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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,3, Universität Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit verhandelt das Ton- und Videoaufnahmeverbot im Gerichtssaal und erläutert dies auf juristischer Grundlage. Im Jahr 2001 befasste sich das Bundesverfassungsgericht erstmals mit der Frage, ob der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren verfassungsrechtlich gewährleistet ist. Auslöser war eine Klage des Fernsehsenders n-tv, welcher sich aufgrund des Verbotes von Ton- und Videoaufnahmen während…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,3, Universität Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit verhandelt das Ton- und Videoaufnahmeverbot im Gerichtssaal und erläutert dies auf juristischer Grundlage. Im Jahr 2001 befasste sich das Bundesverfassungsgericht erstmals mit der Frage, ob der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren verfassungsrechtlich gewährleistet ist. Auslöser war eine Klage des Fernsehsenders n-tv, welcher sich aufgrund des Verbotes von Ton- und Videoaufnahmen während Gerichtsverhandlungen schlechter gestellt sah als die aus dem Gerichtssaal berichtenden Print- und Internetmedien. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage zurück. Das Verbot von Ton- und Videoaufnahmen bleibt bestehen. Doch warum ist das so? Traditionell hat die "Öffentlichkeit" einen wichtigen Stellenwert für die Justiz. Schon die Paulskirchenverfassung forderte ausdrücklich Verfahrensöffentlichkeit. Sie soll die Kenntnisnahme und Kontrolle durch das Volk sicherstellen. In einer Informationsgesellschaft, in der die Massenmedien als wichtigste Informationsquelle für den Bürger fungieren, ist die Justiz auf massenmediale Berichterstattung angewiesen, um gehört zu werden. Somit sind die erwünschten Auswirkungen von Verfahrensöffentlichkeit, stark von medialer Berichterstattung abhängig. Warum sollte dann ein Interesse bestehen, audiovisuelle Medien in ihrer Berichterstattung einzuschränken? Vor allem, da sie eine besonders realistische Darstellung des Verfahrens ermöglichen sollen?

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