Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Universität des Saarlandes (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Zielsetzung dieser Arbeit ist insbesondere die Beantwortung der Frage, inwieweit die Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel für Umweltschutzmaßnahmen im Krankenhaus den beihilferechtlichen Tatbestand erfüllt und ob diese als Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse eingestuft werden können. Die Finanzierung der Krankenhäuser stellt eine vielschichtige, komplexe Rechtsmaterie dar, die seit Beginn der Dualen Finanzierung mit Einführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) im Jahre 1972 mehreren Strukturreformen unterzogen wurde, mit der Zielsetzung einer wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung. Die ersten strukturierten Umweltschutzbemühungen in deutschen Krankenhäusern hatten ihren Ursprung in den achtziger Jahren und ihre Hochzeit bis Ende der neunziger Jahre, vorwiegend geprägt durch die besonderen Anforderungen an die Abfallentsorgung in den Kliniken. Danach traten die Strukturreformbemühungen zur Kostensenkung im Gesundheitswesen massiv in den Vordergrund. Umweltschutz im Krankenhaus findet aktuell insbesondere wieder Beachtung in der Problematik pharmakologischer Substanzen bei der Verabreichung von Medikamenten und Diagnostika, deren Wirkstoffe bereits heute zunehmend Probleme bei der Trinkwasseraufbereitung verursachen. Auch die kontinuierlich steigenden Energiekosten motivieren Krankenhäuser als Großverbraucher zur Einführung innovativer Energieversorgungskonzepte. In diesem Zusammenhang stellt sich unweigerlich die Frage nach der Investitionskostenfinanzierung solcher Umweltschutzprojekte. Soweit diese Mittel nicht über die gesetzlich definierte Krankenhausfinanzierung erfolgt, kommt insbesondere die Inanspruchnahme weiterer Fördermittel in Frage. Hierbei sind generell auch die EU-rechtlichen Rahmenbedingungen des Beihilferechts zu beachten.
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