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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 8,6, Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Gotha, Sprache: Deutsch, Abstract: In den Medien wird in sehr allgemeiner Weise schon dann von einem "Flashmob" gesprochen, wenn sich Personen auf dem städtischen Marktplatz im Rahmen des "Internationalen Tages der Kissenschlacht" treffen, um sich gegenseitig mit Federkissen zu bewerfen. Im Internet wurde auf einer Online-Plattform unter dem Thema "Berlin 9.7.2016 Flashmob A100 stoppen! Wir legen uns quer!" ebenfalls zu einem Flashmob aufgerufen, um ein Zeichen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 8,6, Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Gotha, Sprache: Deutsch, Abstract: In den Medien wird in sehr allgemeiner Weise schon dann von einem "Flashmob" gesprochen, wenn sich Personen auf dem städtischen Marktplatz im Rahmen des "Internationalen Tages der Kissenschlacht" treffen, um sich gegenseitig mit Federkissen zu bewerfen. Im Internet wurde auf einer Online-Plattform unter dem Thema "Berlin 9.7.2016 Flashmob A100 stoppen! Wir legen uns quer!" ebenfalls zu einem Flashmob aufgerufen, um ein Zeichen gegen den geplanten Autobahnausbau zu setzten. In einem weiteren Szenario sammelten sich am 29.08.2009, auf dem Kölner Domplatz zum Geburtstag von Michael Jackson mehrere Dutzend Menschen und tanzten zum Gedenken zu seinem Lied "Thriller". Vollkommen unterschiedliche Situationen werden hier zumeist unter dem Begriff "Flashmob" zusammengefasst. Die Hausarbeit soll aufzeigen, dass man aufgrund der vielfältigen Varianten dieser Zusammenkünfte eine Umgrenzung des Begriffes und eine Unterteilung durchführen muss. In diesem Zusammenhang werden im Rahmen der terminologischen Klärung neben den erstgenannten Beispielen auch Erscheinungsformen beleuchtet, welche ebenfalls Merkmale einer solchen Veranstaltung aufweisen, aber anderweitig bezeichnet werden. Aufgrund der Komplexität des Themas können im weiteren Verlauf lediglich vereinzelt spezielle Phänomene aufgegriffen werden. Darauf aufbauend beschäftigt sich die Arbeit mit der verfassungsrechtlichen Bewertung des Phänomens. Hier wird die im Folgenden vorgenommene Begriffsunterteilung zum Tragen kommen, da nicht jede als Flashmob bezeichnete Erscheinungsform gleichermaßen von Grundrechten der Verfassung geschützt ist.