Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Politik - Politische Systeme allgemein und im Vergleich, Note: 2.3, Technische Universität Darmstadt (Institut für Politikwissenschaft), Veranstaltung: Föderalismusmodelle im Vergleich, Sprache: Deutsch, Abstract: In föderalen Staaten existieren zwei Ebenen von Staatlichkeit nebeneinander, zum einen die zentral- oder gesamtstaatliche sowie eine gliedstaatliche Ebene. Die Verfassung ist Ausgangspunkt einer föderalen Ordnung und regelt das Zusammenwirken von Aufgaben und Befugnissen zwischen Zentral- und Gliedstaaten. Die wichtigste Mitwirkung der Gliedstaaten im Bundesbereich sind die zweiten Kammern, neben der ersten, diese sollen die Länderinteressen und Länder im Parlamentarismus zur Geltung bringen. Typischerweise erfasst dies die Mitwirkung in der Gesetzgebung und an der Bestellung von Verfassungsorganen oder Regierungsvertretern. (Vgl.: Haro Reyes : S. 1) Hieraus ergibt sich folgende Fragestellung, der im restlichen Verlauf dieser Arbeit nachgegangen werden soll: Existieren Unterschiede zwischen erster und zweiter Kammer, in föderativen Systemen, in der Repräsentation der jeweiligen territorial zusammengefassten Wähler- bzw. Bürgerschaften? Da in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass erste Kammern die Bürger auf Bundesebene vertreten und zweite Kammern die Gliedstaaten (Vgl.: Hüther u. Hafemann 2012 : S. 336) wird folgende These verfolgt: Die Repräsentation der Bevölkerung in zweiten Kammern ist ungleich, zum einen werden die Bürger aus bevölkerungsärmeren Staaten überrepräsentiert und zum anderen die Bürger aus bevölkerungsreichen Staaten unterrepräsentiert. Diese These wird von drei Grundannahmen geleitet. 1. Hypothese: Je größer der Bevölkerungsunterschied in den Gliedstaaten, der unterschiedlichen föderativen System ist, desto größer ist das Repräsentationsproblem. 2. Hypothese: Je geringer der Bevölkerungsunterschied in den Gliedstaaten, der unterschiedlichen föderativen Systeme ist, desto geringer ist das Repräsentationsproblem. 3. Hypothese: Je eher eine Verfassung ein hybrides und nivellierendes System, einer zweiten Kammer aus gliedstaatlicher- und Volksrepräsentation kennt, desto geringer ist die Repräsentationsproblematik.
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