Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 12 Punkte (vollbefriedigend), Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Institut für Öffentliches Recht), Veranstaltung: Europarechtsseminar "Eine Verfassung für Europa", Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Mit diesem ersten elementaren Schritt in Richtung eines europäischen Verfassungsvertrages wid ein neues, bedeutendes Kapitel im europäischen Integrationsprozess aufgeschlagen. Art. 23 GG greift das in der Präambel des Grundgesetzes aufgestellte Gebot „in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen“ auf, und konkretisiert diesen allgemeinen Mitwirkungsauftrag im Lichte der aktuellen Entwicklung der europäischen Integration.1 Gleichzeitig werden der an die zuständigen deutschen Bundesorgane gerichteten Integrationsermächtigung aber auch Grenzen gesetzt. So stellt Art. 23 I S. 1 GG eine materielle Schranke der Integrationsermächtigung dar indem er verfassungsrechtliche Anforderungen an die Europäische Union in Form von Strukturprinzipien bestimmt.2 Die sogenannte „Strukturklausel“3 fordert dass die Union, an deren Fortentwicklung die Bundesrepublik mitwirkt, „demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist“. Es stellt sich nun die Frage, inwieweit der Verfassungsentwurf die hier verankerten föderalen Grundsätze verwirklicht und ob die gegebene Verwirklichung den Anforderungen der Strukturklausel des Art. 23 I S. 1 GG genügt. Dies soll im Zuge einer vierteiligen Gliederung der Arbeit beantwortet werden. Nach einer eingehenden Bestimmung der Anforderungen und der Bedeutung der „föderativen Grundsätze“ gemäss Art. 23 1 S. 1 GG, soll untersucht werden an welchen Stellen und in welcher Form diese im Verfassunsgentwurf Ausdruck finden. Hierzu wird zunächst die Regelung des allgemeinen Verhältnisses der Union zu den Mitgliedstaaten im Verfassungsentwurf dargelegt. Sodann wird die Ausgestaltung der vertikalen Kompetenzabgrenzung untersucht. Da diese Einfluss auf den binnenstaatlichen Föderalismus der Bundesrepublik Deutschland nimmt, wird hier zu einer zweiten Bedeutungsebene des föderativen Prinzips übergeleitet, nämlich dem Schutz der föderalistischen Struktur Deutschlands als weiterem „Schwerpunkt der Sicherung föderaler Strukturen im Sinne der Struktursicherungsklausel“.4 Im Fazit soll abschliessend beurteilt werden, inwieweit die herausgearbeitete Ausgestaltung der föderativen Grundsätze im Verfassungsentwurf den Anforderungen des Art. 23 I S. 1 GG genügt. 1Classen,Rdn.1; Schmalenbach, S. 56. 2Jarass,Rdn.7; Rojahn, Rdn. 4; Streinz, Rdn. 12; 3Rojahn,Rdn.17; Streinz, Rdn. 15; auch „Struktursicherungsklausel": Brockmeyer,S.589 ff.; Schmalenbach,S.58 ff.. 4Schmalenbach,S.71.